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Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
vom 4. September 2013 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 29Aufgaben des BAZG und der vom BLV bezeichneten Stelle
1 Das BAZG:
a.
meldet Einfuhrsendungen an das zuständige Kontrollorgan, soweit eine Kontrolle nach Artikel 30 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und
b.
erhebt die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen, ausgenommen die Gebühren für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union (Art. 40 Abs. 2 Bst. c).
2 Bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr über ein Zollausschlussgebiet nimmt die vom BLV bezeichnete Stelle folgende Aufgaben wahr:
a.
Sie führt die Kontrollen nach den Artikeln 30–32 durch.
b.
Sie trifft Massnahmen nach den Artikeln 34–36.
c.
Sie sorgt dafür, dass die Bezahlung der Gebühren sichergestellt ist.