Verordnung
|
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
2 Hybriden bis zur vierten Nachkommensgeneration (F4) von Tieren, die in den Anhängen I–III des Übereinkommens vom 3. März 19734 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführt sind, gelten als Tiere von Arten nach den Anhängen I–III CITES. |