Verordnung
über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen
geschützter Arten
(VCITES)

vom 4. September 2013 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 10 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausfuhr- und Wiederausfuhrbewilligungen

1 Ei­ne Be­wil­li­gung für die Aus­fuhr von Ex­em­pla­ren von Ar­ten nach den An­hän­gen I–III CI­TES18 wird er­teilt, wenn zu­sätz­lich zu Ar­ti­kel 8 nach­ge­wie­sen wird, dass:

a.
die Ex­em­pla­re recht­mäs­sig er­wor­ben wur­den;
b.
die Ex­em­pla­re Nach­kom­men von Ex­em­pla­ren sind, die recht­mäs­sig im Ver­kehr sind oder wa­ren.

2 Ei­ne Be­wil­li­gung für die Wie­der­aus­fuhr von Ex­em­pla­ren von Ar­ten nach den An­hän­gen I–III CI­TES wird er­teilt, wenn zu­sätz­lich zu Ar­ti­kel 8 nach­ge­wie­sen wird, dass die Ex­em­pla­re in Über­ein­stim­mung mit dem BG­CI­TES und mit die­ser Ver­ord­nung ein­ge­führt wur­den.

3 Bei Ka­vi­ar darf die Aus­fuhr aus dem Ur­sprungs­land nicht län­ger als 18 Mo­na­te zu­rück­lie­gen.

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