Verordnung
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Art. 10 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausfuhr- und Wiederausfuhrbewilligungen
1 Eine Bewilligung für die Ausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES18 wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 nachgewiesen wird, dass:
2 Eine Bewilligung für die Wiederausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 nachgewiesen wird, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit dieser Verordnung eingeführt wurden. 3 Bei Kaviar darf die Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht länger als 18 Monate zurückliegen. |
