Verordnung
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Art. 11 Vorerwerb
1 Für Exemplare nach den Anhängen I–III CITES19, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt. 2 Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorlag. 3 Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nachweis für den Vorerwerb erbringt. |
