1 Für die Einfuhr von Souvenirs sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldung nach Artikel 5 erforderlich, wenn sie:
a.
aus Arten nach Anhang II oder III CITES30 hergestellt wurden; und
b.
rechtmässigen Ursprungs sind.
2 Als Souvenirs gelten nicht lebende Exemplare geschützter Arten, die von der einführenden Person:
a.
für sich selbst oder für Dritte zu nicht kommerziellen Zwecken erworben wurden;
b.
in demjenigen Land erworben wurden, in dem das Exemplar der Natur entnommen wurde; und
c.
im Reiseverkehr auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3 Das EDI legt auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI CITES fest, welche Exemplare von welchen Arten als Souvenirs gelten, und bestimmt dafür Höchstmengen.
4 Die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung bleibt vorbehalten.
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).