Verordnung
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Art. 25 Anerkennungsverfahren
1 Die Anerkennung gilt für die Dauer von zwei Jahren. Das BLV erneuert die Anerkennung von Amtes wegen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Das BLV kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie missbräuchlich verwendet wird. |