Verordnung
über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen
geschützter Arten
(VCITES)

vom 4. September 2013 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 25 Anerkennungsverfahren

1 Die An­er­ken­nung gilt für die Dau­er von zwei Jah­ren. Das BLV er­neu­ert die An­er­ken­nung von Am­tes we­gen, so­lan­ge die Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind.

2 Das BLV kann die An­er­ken­nung wi­der­ru­fen, wenn sie miss­bräuch­lich ver­wen­det wird.

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