Verordnung
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Art. 30 Kontrolle der Einfuhrsendungen 39
1 Das EDI legt in einer Verordnung fest, für welche anzumeldenden Exemplare bei der Einfuhr eine Dokumentenkontrolle und für welche Exemplare in welchen Fällen zusätzlich eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden müssen. 2 Die Exemplare, für die eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle vorgesehen sind, sind dem zuständigen Kontrollorgan innert zwei Arbeitstagen nach Anmeldung vorzulegen. Die entsprechenden Sendungen dürfen vor der Durchführung der Kontrolle nur so weit verändert werden, wie es für das Wohlergehen lebender Tiere und lebender Pflanzen notwendig ist. 3 Das BLV kann die Kontrolle von Dokumenten und Sendungen im Einvernehmen mit dem BAZG an die mit der Kontrolle von Waren beauftragten Personen übertragen. 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129). |