Verordnung
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Art. 47 Zweck des Informationssystems
1 Das Informationssystem dient dem BLV, dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst und den mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts zur Bearbeitung der Daten, die sie im Rahmen des Vollzugs des BGCITES und dieser Verordnung benötigen:
2 Das Informationssystem ermöglicht Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die elektronische Abwicklung von Gesuchen um Wiederausfuhrbewilligungen. |