Verordnung
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Art. 57 Archivierung und Löschung der Daten
1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199862. 2 Die Daten zu erteilten Bewilligungen und zu eingezogenen Exemplaren werden nicht gelöscht. Die Daten zu abgelehnten Gesuchen und zu Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen werden nach 30 Jahren gelöscht. |