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Art. 6 Bearbeitungsfristen 4
1 Der Dienst ÜPF und die Anbieterinnen bearbeiten die bei ihnen eingehenden Anordnungen, Gesuche und Aufträge vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen. 2 Übernimmt der Dienst ÜPF oder ein durch ihn beauftragter Dritter die Durchführung eines Überwachungsauftrages, untersteht er nicht den für die Anbieterinnen geltenden Bearbeitungsfristen gemäss den Artikeln 16–18. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 302). |