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Art. 3 Absicherung der Kommunikation 5
1 Der Dienst ÜPF, die Behörden und die Mitwirkungspflichtigen kommunizieren miteinander über die folgenden sicheren Übertragungsmittel:
2 Vertrauliche Mitteilungen zwischen den Mitwirkungspflichtigen und dem Dienst ÜPF dürfen nur von im Voraus bestimmten Personen verschickt und an solche adressiert werden. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 686). |
