Verordnung des EDI
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Art. 5 Meldeprozesse
1 Der Datenaustausch erfolgt über folgende Meldeprozesse:
2 Als wesentliche Änderungen des Versicherungsverhältnisses gelten Änderungen der Versicherungsdaten, die für die Gewährung der Prämienverbilligung entscheidend sind. 3 Die Kantone können weitere Meldeprozesse vorsehen. 10 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 4. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2537). 11 AS 2020 599 |
