Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 14. Juni 1993 (Stand am 16. Oktober 2012)


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Art. 10 Protokollierung

1Der In­ha­ber der Da­ten­samm­lung pro­to­kol­liert die au­to­ma­ti­sier­te Be­ar­bei­tung von be­son­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten oder Per­sön­lich­keitspro­fi­len, wenn die prä­ven­ti­ven Mass­nah­men den Da­ten­schutz nicht ge­währ­leis­ten kön­nen. Ei­ne Pro­to­kol­lie­rung hat ins­be­son­de­re dann zu er­fol­gen, wenn sonst nicht nach­träg­lich fest­ge­stellt wer­den kann, ob die Da­ten für die­je­ni­gen Zwe­cke be­ar­bei­tet wur­den, für die sie er­ho­ben oder be­kannt ge­ge­ben wur­den. Der Be­auf­trag­te2 kann die Pro­to­kol­lie­rung auch für an­de­re Be­ar­bei­tun­gen emp­feh­len.

2Die Pro­to­kol­le sind wäh­rend ei­nes Jah­res re­vi­si­ons­ge­recht fest­zu­hal­ten. Sie sind aus­sch­liess­lich den Or­ga­nen oder pri­va­ten Per­so­nen zu­gäng­lich, de­nen die Über­wa­chung der Da­ten­schutz­vor­schrif­ten ob­liegt, und dür­fen nur für die­sen Zweck ver­wen­det wer­den.


1 Die Be­rich­ti­gung vom 16. Okt. 2012 be­trifft nur den ita­lie­ni­schen Text (AS 2012 5521).
2 Aus­druck ge­mä­ss An­hang 2 Ziff. 3 der Öf­fent­lich­keits­ver­ord­nung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Ju­li 2006 (AS 2006 2331). Die­se Änd. ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

144 I 126 (1C_598/2016) from 2. März 2018
Regeste: Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8).

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