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Art. 2 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
1Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn:
2Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Gesuchsteller ist über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen und kann sein Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen. |