Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 14. Juni 1993 (Stand am 16. Oktober 2012)


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Art. 20 Grundsätze

1Die ver­ant­wort­li­chen Bun­des­or­ga­ne tref­fen die nach den Ar­ti­keln 8-10 er­for­der­li­chen tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Mass­nah­men zum Schutz der Per­sön­lich­keit und der Grund­rech­te der Per­so­nen, über die Da­ten be­ar­bei­tet wer­den. Bei der au­to­ma­ti­sier­ten Da­ten­be­ar­bei­tung ar­bei­ten die Bun­des­or­ga­ne mit dem In­for­ma­tikstra­te­gie­or­gan Bund (ISB) zu­sam­men.

2Die ver­ant­wort­li­chen Bun­des­or­ga­ne mel­den dem Da­ten­schutz­ver­ant­wort­li­chen nach Ar­ti­kel 11a Ab­satz 5 Buch­sta­be e DSG oder, falls kein sol­cher be­steht, dem Be­auf­trag­ten un­ver­züg­lich al­le Pro­jek­te zur au­to­ma­ti­sier­ten Be­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten, da­mit die Er­for­der­nis­se des Da­ten­schut­zes so­gleich be­rück­sich­tigt wer­den. Die Mel­dung an den Be­auf­trag­ten er­folgt über das ISB, wenn das Pro­jekt auch bei die­sem an­ge­mel­det wer­den muss.2

3Der Be­auf­trag­te und das ISB ar­bei­ten im Rah­men ih­rer Ak­ti­vi­tä­ten be­tref­fend die tech­ni­schen Mass­nah­men zu­sam­men. Der Be­auf­trag­te holt die Stel­lung­nah­me des ISB ein, be­vor er sol­che Mass­nah­men emp­fiehlt.

4Im Üb­ri­gen sind die Wei­sun­gen an­wend­bar, die von den ver­ant­wort­li­chen Bun­des­or­ga­nen ge­stützt auf die Bun­des­in­for­ma­tik­ver­ord­nung vom 26. Sep­tem­ber 20033 er­las­sen wur­den.4


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 7 der Bun­des­in­for­ma­tik­ver­ord­nung vom 23. Fe­br. 2000 (AS 2000 1227).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
3 SR 172.010.58
4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

BGE

144 I 126 (1C_598/2016) from 2. März 2018
Regeste: Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8).

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