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Art. 24 Beschaffung von Personendaten
Ist die befragte Person nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so muss sie vom Bundesorgan, das die Personendaten systematisch mittels Fragebogen beschafft, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung hingewiesen werden. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3399). |