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Art. 27 Verfahren bei der Bewilligung von Pilotversuchen
1Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan zu Handen des Beauftragten dar, wie die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 17a DSG gewährleistet werden soll, und lädt ihn zur Stellungnahme ein. 2Der Beauftragte nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 17a Absätze 1 und 2 DSG erfüllt sind. Das zuständige Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
3Der Beauftragte kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen. 4Das zuständige Bundesorgan informiert den Beauftragten über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 17a DSG betrifft. Der Beauftragte nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung. 5Die Stellungnahme des Beauftragten ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993). |