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Art. 32 Dokumentation
1Die Bundesorgane legen dem Beauftragten alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen.1 Im Bereich des Datenschutzes teilen ihm die Departemente und die Bundeskanzlei ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien mit.2 2Der Beauftragte muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Dokumentation verfügen. Er betreibt ein unabhängiges Informations- und Dokumentationssystem für die Verwaltung, Indexierung und Kontrolle der Korrespondenz und der Dossiers sowie für die Publikation von Informationen von allgemeinem Interesse und des Registers der Datensammlungen im Internet.3 3Das Bundesverwaltungsgericht hat Zugriff auf die wissenschaftliche Dokumentation des Beauftragten.4 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993). |