Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 14. Juni 1993 (Stand am 16. Oktober 2012)


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Art. 37 Übergangsbestimmungen

1Die Da­ten­samm­lun­gen, die bei In­kraft­tre­ten des Da­ten­schutz­ge­set­zes und die­ser Ver­ord­nung in Be­ar­bei­tung ste­hen, sind beim Be­auf­trag­ten bis zum 30. Ju­ni 1994 an­zu­mel­den.

2Die tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Mass­nah­men (Ar­ti­kel 8-11, 20 und 21) sind in­ner­halb von fünf Jah­ren nach In­kraft­tre­ten der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung für sämt­li­che au­to­ma­ti­sier­ten Be­ar­bei­tun­gen und Da­ten­samm­lun­gen zu ver­wirk­li­chen.

BGE

120 II 118 () from 8. April 1994
Regeste: Art. 328 Abs. 1 OR. Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakte; Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Nichtanwendbarkeit des Datenschutzgesetzes im vorliegenden Fall, in dem das angefochtene Urteil vor dessen Inkrafttreten ergangen ist (E. 2). Bejahung eines grundsätzlichen Rechts des Arbeitnehmers auf Einsicht in seine Personalakte. Verneinung eines Einsichtsrechts in bestimmte Urkunden im konkreten Fall (E. 3).

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