Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 37 Übergangsbestimmungen
1Die Datensammlungen, die bei Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes und dieser Verordnung in Bearbeitung stehen, sind beim Beauftragten bis zum 30. Juni 1994 anzumelden. 2Die technischen und organisatorischen Massnahmen (Artikel 8-11, 20 und 21) sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für sämtliche automatisierten Bearbeitungen und Datensammlungen zu verwirklichen. |