Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 14. Juni 1993 (Stand am 16. Oktober 2012)


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Art. 9 Besondere Massnahmen

1Der In­ha­ber der Da­ten­samm­lung trifft ins­be­son­de­re bei der au­to­ma­ti­sier­ten Be­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten die tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Mass­nah­men, die ge­eig­net sind, na­ment­lich fol­gen­den Zie­len ge­recht zu wer­den:

a.
Zu­gangs­kon­trol­le: un­be­fug­ten Per­so­nen ist der Zu­gang zu den Ein­rich­tun­gen, in de­nen Per­so­nen­da­ten be­ar­bei­tet wer­den, zu ver­weh­ren;
b.
Per­so­nen­da­ten­trä­ger­kon­trol­le: un­be­fug­ten Per­so­nen ist das Le­sen, Ko­pie­ren, Ver­än­dern oder Ent­fer­nen von Da­ten­trä­gern zu ver­un­mög­li­chen;
c.
Trans­port­kon­trol­le: bei der Be­kannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten so­wie beim Trans­port von Da­ten­trä­gern ist zu ver­hin­dern, dass die Da­ten un­be­fugt ge­le­sen, ko­piert, ver­än­dert oder ge­löscht wer­den kön­nen;
d.
Be­kannt­ga­be­kon­trol­le: Da­ten­emp­fän­ger, de­nen Per­so­nen­da­ten mit­tels Ein­rich­tun­gen zur Da­ten­über­tra­gung be­kannt ge­ge­ben wer­den, müs­sen iden­ti­fi­ziert wer­den kön­nen;
e.
Spei­cher­kon­trol­le: un­be­fug­te Ein­ga­be in den Spei­cher so­wie un­be­fug­te Ein­sicht­nah­me, Ver­än­de­rung oder Lö­schung ge­spei­cher­ter Per­so­nen­da­ten sind zu ver­hin­dern;
f.
Be­nut­zer­kon­trol­le: die Be­nut­zung von au­to­ma­ti­sier­ten Da­ten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­men mit­tels Ein­rich­tun­gen zur Da­ten­über­tra­gung durch un­be­fug­te Per­so­nen ist zu ver­hin­dern;
g.
Zu­griffs­kon­trol­le: der Zu­griff der be­rech­tig­ten Per­so­nen ist auf die­je­ni­gen Per­so­nen­da­ten zu be­schrän­ken, die sie für die Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­be be­nö­ti­gen;
h.
Ein­ga­be­kon­trol­le: in au­to­ma­ti­sier­ten Sys­te­men muss nach­träg­lich über­prüft wer­den kön­nen, wel­che Per­so­nen­da­ten zu wel­cher Zeit und von wel­cher Per­son ein­ge­ge­ben wur­den.

2Die Da­ten­samm­lun­gen sind so zu ge­stal­ten, dass die be­trof­fe­nen Per­so­nen ihr Aus­kunfts­recht und ihr Recht auf Be­rich­ti­gung wahr­neh­men kön­nen.

BGE

144 I 126 (1C_598/2016) from 2. März 2018
Regeste: Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8).

147 III 139 (4A_125/2020) from 10. Dezember 2020
Regeste: Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung (Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2). Tragweite der Pflicht, Informationen über die Herkunft der Daten bekannt zu geben. Unter "verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten" könen zwar auch ausserhalb der eigentlichen Datensammlung aufbewahrte Informationen fallen. Angaben über die Herkunft von Daten, die allenfalls im Gehirn einer Person gespeichert sein könnten, werden aber nicht vom Auskunftsrecht erfasst. Dass sich die Herkunft der Daten im Rahmen entsprechender Abklärungen allenfalls rekonstruieren lässt, bedeutet nicht, dass diese Angaben verfügbar im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG sind (E. 3).

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