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Art. 1 Anforderungen
1 Stellen, die Datenschutzzertifizierungen nach Artikel 13 DSG durchführen (Zertifizierungsstellen), müssen akkreditiert sein. Die Akkreditierung richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 (AkkBV), soweit die vorliegende Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält. 2 Je eine separate Akkreditierung ist erforderlich für die Zertifizierung:
3 Die Zertifizierungsstellen müssen über eine festgelegte Organisation sowie ein festgelegtes Zertifizierungsverfahren (Zertifizierungsprogramm) verfügen. 4 Die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals, das Zertifizierungen durchführt, richten sich nach dem Anhang. Die Zertifizierungsstellen müssen nachweisen, dass sie über entsprechend diesen Kriterien qualifiziertes Personal verfügen. |