Verordnung
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Art. 11 Zugänglichmachen von Daten für externe Leistungserbringer
1 Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, dürfen externen Leistungserbringern zugänglich gemacht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2 Macht die für die Daten verantwortliche Behörde die Daten selber zugänglich, so ist für die Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe b ihre vorgesetzte Stelle zuständig. |