Verordnung
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Art. 32 Finanzielle Führung der Mittel für Digitalisierung und IKT 34
1 Die Budgetierung der Mittel für Digitalisierung und IKT und deren Verrechnung in der Staatsrechnung des Bundes erfolgen grundsätzlich dezentral. 2 Der Bereich DTI der BK stellt die nötigen Instrumente für die Führung der Mittel für Digitalisierung und IKT bereit, koordiniert die Verwendung dieser Mittel im Einvernehmen mit den Departementen und stellt die departementsübergreifende Kontrolle sicher. 3 Die internen Leistungserbringer führen eine ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnung und weisen bezüglich der Standarddienste gegenüber dem Bereich DTI der BK ihre Kosten und ihre Erlöse periodisch transparent aus. 34 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 3 des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023561). (Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.) |