Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Dezember 2019)


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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Mo­da­li­tä­ten des elek­tro­ni­schen Ver­kehrs zwi­schen den Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten und den Be­hör­den im Rah­men von Ver­fah­ren, auf wel­che die ZPO, das SchKG oder die StPO An­wen­dung fin­det.

2Sie gilt nicht für Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ge­richt.

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