Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrenvom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Dezember 2019) |
Art. 13 Papierausdruck einer elektronischen Eingabe
1Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich:
2Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung und eine Bestätigung bei, dass der Papierausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt. 3Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeichnenden Person zu versehen. |