Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Dezember 2019)


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Art. 4 Eingaben

Ein­ga­ben an ei­ne Be­hör­de sind an die Adres­se auf der von ihr ver­wen­de­ten an­er­kann­ten Zu­stell­platt­form zu sen­den.

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