Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrenvom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Dezember 2019) |
Art. 4 Eingaben
Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu senden. |