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Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Dezember 2019)

Art. 8 Zertifikat

Ist das qua­li­fi­zier­te Zer­ti­fi­kat mit dem Si­gna­tur­prüf­schlüs­sel we­der auf der von der Be­hör­de ver­wen­de­ten Zu­stell­platt­form zu­gäng­lich noch im Ver­zeich­nis der an­er­kann­ten An­bie­te­rin auf­ge­führt, so muss es der Sen­dung bei­ge­fügt wer­den.