Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrenvom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Dezember 2019) |
Art. 8a Nachreichung auf Papier
1Eine Behörde kann die Nachreichung von Eingaben und Beilagen auf Papier verlangen, wenn diese aufgrund von technischen Problemen:
2Sie gewährt den betroffenen Verfahrensbeteiligten unter Angabe des Grundes eine angemessene Frist für die Nachreichung. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). |