Verordnung
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Art. 8b Wahrung einer Frist 15
1 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). 2 Das EJPD bestimmt, wie dieser Zeitpunkt auf der Abgabequittung festgehalten wird. 15 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). |