Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaftenvom 20. November 2013 (Stand am 1. Januar 2014) |
Art. 16 Vergütungen, Darlehen und Kredite an nahestehende Personen
(Art. 663bbis Abs. 3 Ziff. 3 und Abs. 5 OR) 1Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben:
2Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden. 3Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen, Darlehen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates Anwendung. |