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Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften
vom 20. November 2013 (Stand am 1. Januar 2014)
Art. 2
Die Generalversammlung hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse:
1.
die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates;
2.
die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3.
die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4.
die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrates, der Personen, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung) und des Beirates.