Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaftenvom 20. November 2013 (Stand am 1. Januar 2014) |
Art. 9 Erteilung von Vollmachten und Weisungen
(Art. 689a OR) 1Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter:
2Vollmachten und Weisungen können nur für die kommende Generalversammlung erteilt werden. |