Verordnung
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Art. 7 Markierung und Information
1 Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Banngebiete. 2 Sie sorgen für die Markierung der Banngebiete im Gelände. 3 An den wichtigsten Eingängen in die Banngebiete sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen. 4 Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schneesportthematik die eidgenössischen Jagdbanngebiete sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.17 17 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683). |