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Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)
vom 30. September 1991 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 1Zweck
Eidgenössische Jagdbanngebiete (Banngebiete) dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten.