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Art. 15a 35 Finanzhilfen für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung
Die Höhe der globalen Finanzhilfen an die Kosten der Planung und die Umsetzung von Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in den Gebieten nach Anhang 1 sowie in Gebieten nach Artikel 11 Absatz 4 des Jagdgesetzes wird zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen vereinbart; sie richtet sich nach dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen. 35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12). |
