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Art. 15 Abgeltung für Wildschäden 33
1 Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für:
2 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Fläche der Banngebiete. 3 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 4 Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.34 33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12). 34 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2209). |
