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Art. 9 Bestandesregulierungen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Bestände jagdbarer Huftierarten in den Banngebieten stets den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und eine natürliche Alters- und Geschlechtsklassenstruktur aufweisen. Sie berücksichtigen dabei die Anliegen der Landwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Walderhaltung. 2 Zu diesem Zweck werden ausgeschieden:
3 Bevor in Gebieten mit integralem Schutz Regulierungsmassnahmen vorgesehen werden, ist das BAFU anzuhören. 4 Die Kantone erstellen für Gebiete mit partiellem Schutz Abschusspläne für die einzelnen Wildarten und geben diese dem BAFU bekannt. Grenzen Banngebiete verschiedener Kantone aneinander, so sind diese Pläne aufeinander abzustimmen. 5 Die Verwendung von Hunden bei Bestandesregulierungen ist verboten, ausgenommen sind geprüfte Schweisshunde für die Nachsuche. Die Kantone können Ausnahmen gestatten. 6 Die Kantone können zur Erfüllung dieser Pläne neben den Wildschutzorganen auch Jagdberechtigte beiziehen. |
