Verordnung
über die elektronische Kriegführung und
die Funkaufklärung
(VEKF)

vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. September 2017)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 2 Aufgaben des Zentrums für elektronische Operationen

1 Das ZEO nimmt die Funkauf­klä­rungs­auf­trä­ge sei­ner Auf­trag­ge­ber ent­ge­gen und be­ar­bei­tet sie.

2 Es er­fasst und be­ar­bei­tet elek­tro­ma­gne­ti­sche Aus­strah­lun­gen von Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­te­men im Aus­land und lei­tet die Re­sul­ta­te an die Auf­trag­ge­ber wei­ter.

3 Es be­schafft die tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die zur Wahr­neh­mung sei­ner Auf­ga­ben not­wen­dig sind, und führt die er­for­der­li­chen Mes­sun­gen und Ver­su­che durch.

4 Es kann die Mach­bar­keit von neu­en Funkauf­klä­rungs­auf­trä­gen prü­fen.

5 Es kann den Auf­trag­ge­bern vor­schla­gen, zu­sätz­li­che Funkauf­klä­rungs­ob­jek­te in lau­fen­de Auf­trä­ge auf­zu­neh­men.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden