Verordnung
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Art. 2 Aufgaben des Zentrums für elektronische Operationen
1 Das ZEO nimmt die Funkaufklärungsaufträge seiner Auftraggeber entgegen und bearbeitet sie. 2 Es erfasst und bearbeitet elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland und leitet die Resultate an die Auftraggeber weiter. 3 Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind, und führt die erforderlichen Messungen und Versuche durch. 4 Es kann die Machbarkeit von neuen Funkaufklärungsaufträgen prüfen. 5 Es kann den Auftraggebern vorschlagen, zusätzliche Funkaufklärungsobjekte in laufende Aufträge aufzunehmen. |