Verordnung
über die elektronische Kriegführung und
die Funkaufklärung
(VEKF)

vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. September 2017)


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Art. 4 Datenbearbeitung

1 Das ZEO ver­nich­tet die im Rah­men der Funkauf­klä­rung ge­won­ne­nen Re­sul­ta­te spä­tes­tens im Zeit­punkt der Be­en­di­gung des je­wei­li­gen Funkauf­klä­rungs­auf­trags.

2 Es ver­nich­tet die er­fass­ten Kom­mu­ni­ka­tio­nen spä­tes­tens 18 Mo­na­te nach de­ren Er­fas­sung.

3 Es ver­nich­tet die er­fass­ten Ver­bin­dungs­da­ten spä­tes­tens 5 Jah­re nach de­ren Er­fas­sung.

4 Es darf Da­ten, die auf­grund ei­nes Funkauf­klä­rungs­auf­trags er­fasst wor­den sind, auch zur Er­fül­lung ei­nes an­de­ren Funkauf­klä­rungs­auf­trags des glei­chen Auf­trag­ge­bers ver­wen­den.

5 Die An­mel­dung von Da­ten­samm­lun­gen, das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht so­wie die Ar­chi­vie­rung rich­ten sich nach den für den je­wei­li­gen Auf­trag­ge­ber gel­ten­den recht­li­chen Be­stim­mun­gen.

BGE

147 I 280 (1C_377/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung (Art. 38 ff. NDG); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche (Art. 25 Abs. 1 DSG; Art. 13 EMRK). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3). Das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann bei geheimen Überwachungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen und das System insgesamt mit Art. 8 EMRK vereinbar ist (E. 7.1). Dies muss von einer unabhängigen Instanz innerstaatlich überprüft werden können (E. 7.2). Für die "Opferstellung" i.S.v. Art. 34 EMRK genügt nach der EGMR-Rechtsprechung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, einer geheimen Überwachung ausgesetzt zu sein, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, Beschwerde gegen konkrete Überwachungsmassnahmen zu ergreifen (E. 7.2.2). Die Beschwerdeführenden werden durch die Funk- und Kabelaufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) tangiert (E. 8). Sie haben keine Möglichkeit, Kenntnis von sie betreffenden Massnahmen der Funk- und Kabelaufklärung zu erhalten (E. 9.2) und sind daher darauf angewiesen, das System der Funk- und Kabelaufklärung in der Schweiz auf seine Verfassungs- und EMRK-Konformität überprüfen zu lassen. Dies stellt keine abstrakte Normenkontrolle dar: Gegenstand der Prüfung ist nicht das Gesetz als solches, sondern die (vermutete) Erfassung von Daten der Beschwerdeführenden (E. 9.3). Auf die Gesuche ist daher grundsätzlich nach Art. 25 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 13 EMRK einzutreten (E. 9.4).

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