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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
vom 25. Mai 2022 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 13Einbezug der Öffentlichkeit
1 Der Kanton bezeichnet eine Stelle, bei der interessierte Personen Hinweise zur Verbesserung des Systems einreichen können, darunter:
a.
Hinweise zu Mängeln in den offengelegten Unterlagen nach Artikel 11;
b.
Hinweise auf der Grundlage von Versuchen zum Eindringen in das Online-System im Rahmen von öffentlichen Tests.
2 Die Stelle nach Absatz 1 wertet die Hinweise aus und informiert die hinweisgebende Person über ihre Einschätzung und allfällige Massnahmen, die gestützt auf den Hinweis getroffen werden. Diese Informationen werden publiziert.
3 Der Kanton sorgt dafür, dass Hinweise, die einen Bezug zur Sicherheit haben und die zu Verbesserungen des Systems beitragen, angemessen finanziell vergütet werden.