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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)
vom 25. Mai 2022 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 7Wahrung des Stimmgeheimnisses und Ausschluss von vorzeitigen Teilergebnissen
Für die Wahrung des Stimmgeheimnisses und den Ausschluss von vorzeitigen Teilergebnissen innerhalb der Infrastruktur massgebend ist die Vertrauenswürdigkeit:
a.
des vertrauenswürdigen Systemteils;
b.
des Verfahrens bei der Generierung und beim Druck des Stimmmaterials.