Verordnung
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Art. 25 Befugnisse
1 Das BAKOM ist ermächtigt, von den Wirtschaftsakteurinnen, von dem für die Inbetriebnahme eines Betriebsmittels verantwortlichen Dienstleistungserbringer oder dem Eigentümer oder der Eigentümerin einer ortsfesten Anlage die Dokumente und Informationen zu verlangen, die es zur Erfüllung seiner Kontrollaufgabe benötigt. Es setzt dazu eine angemessene Frist. 2 Bei den Kontrollen müssen die Betreiberinnen und Betreiber sowie die Benutzerinnen und Benutzer Folgendes vorlegen:
3 Besteht Grund zur Annahme, dass eine ortsfeste Anlage den geltenden Vorschriften nicht entspricht, insbesondere bei Störungen, so kann das BAKOM von der Eigentümerin oder vom Eigentümer verlangen, dass sie oder er die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung nachweist. |