Verordnung
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Art. 26 Prüfungen durch eine Stelle
1 Das BAKOM lässt ein Betriebsmittel von einer Stelle prüfen, die eine der Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt, wenn:24
2 Bevor es ein Gerät prüfen lässt, hört es die für dessen Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person an. Bevor es eine ortsfeste Anlage prüfen lässt, hört es deren Eigentümerin oder Eigentümer an. 3 Die Kosten für die Prüfungen durch die Stelle trägt die für die Bereitstellung des Geräts auf dem Markt verantwortliche Person beziehungsweise die Eigentümerin oder der Eigentümer der ortsfesten Anlage, wenn die Prüfungen belegen, dass das Gerät oder die ortsfeste Anlage die verlangten Anforderungen nicht erfüllt. 4 Das BAKOM kann die Prüfung durch eine Stelle durchführen lassen, wenn es diese nicht selber durchführen kann. In diesem Fall werden der Person, die verantwortlich ist für die Bereitstellung eines Geräts auf dem Markt, das die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer der ortsfesten Anlage, die diese Anforderungen nicht erfüllt, dieselben Kosten in Rechnung gestellt, wie wenn das BAKOM selbst die Prüfung durchgeführt hätte. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137). |