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Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
vom 25. November 2015 (Stand am 16. Juli 2021)
Art. 4Grundlegende Anforderungen
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass:
a.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG oder anderen Betriebsmitteln verunmöglichen kann;
b.
sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten elektromagnetischen Störungen so unempfindlich sind, dass sie ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss arbeiten können.