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Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
vom 25. November 2015 (Stand am 16. Juli 2021)
Art. 6Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an Betriebsmittel
1 Bei Betriebsmitteln, die mit technischen Normen nach Artikel 5 oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen an die Aspekte vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
2 Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so gibt das BAKOM bekannt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung nach Absatz 1 für konforme Betriebsmittel nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.