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Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 10Technische Unterlagen
1 Die Herstellerin erstellt vor dem Inverkehrbringen der Geräte die technischen Unterlagen und hält sie auf dem aktuellen Stand. Die technischen Unterlagen müssen:
a.
die Bewertung der Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen; und
b.
die Konformität des Geräts mit den genannten Anforderungen nachweisen.
2 Sie führen die anwendbaren Anforderungen auf und erfassen den Entwurf, die Herstellung und den Betrieb des Geräts, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
3 Die technischen Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.17
4 Die technischen Unterlagen müssen gegebenenfalls mindestens die folgenden Elemente enthalten:
a.
eine allgemeine Beschreibung des Geräts;
b.
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
c.
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie des Funktionierens des Geräts erforderlich sind;
d.
eine Aufstellung, welche technischen Normen nach Artikel 5 vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschliesslich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; im Fall von teilweise angewendeten technischen Normen nach Artikel 5 sind die angewendeten Teile in den technischen Unterlagen anzugeben;
e.
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
f.
die Prüfberichte.
5 Sind die technischen Unterlagen nicht in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst, so kann das BAKOM die vollständige oder teilweise Übersetzung in eine der vorgenannten Sprachen verlangen.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).