Verordnung
über die elektromagnetische Verträglichkeit
(VEMV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 11 Konformitätserklärung

1 Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung wird von der Her­stel­le­rin oder der von ihr be­voll­mäch­tig­ten Per­son nach der Vor­la­ge in An­hang 4 aus­ge­stellt. Sie be­stä­tigt, dass die Er­fül­lung der grund­le­gen­den An­for­de­run­gen nach­ge­wie­sen wur­de, und wird stets auf dem ak­tu­el­len Stand ge­hal­ten.

2 Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung muss in ei­ner Amtss­pra­che der Schweiz oder in Eng­lisch ab­ge­fasst oder in ei­ne die­ser Spra­chen über­setzt sein.

3 Fällt das Ge­rät un­ter meh­re­re Re­ge­lun­gen, die ei­ne Kon­for­mi­täts­er­klä­rung ver­lan­gen, so muss ei­ne ein­zi­ge Er­klä­rung aus­ge­stellt wer­den. Ein Dos­sier, das aus meh­re­ren ein­zel­nen Er­klä­run­gen be­steht, ist ei­ner ein­zi­gen Er­klä­rung gleich­zu­set­zen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden