Verordnung
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Art. 12 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen
1 Die Herstellerin, die von ihr bevollmächtigte Person oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können. 2 Bei Inverkehrbringen von Geräteserien beginnt diese Frist mit dem Datum des Inverkehrbringens des letzten Geräts der betroffenen Serie zu laufen. 3 Die Fulfilment-Dienstleisterin untersteht der Pflicht nach Absatz 1, wenn:
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6137). |