Verordnung
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Art. 14 Weitere Informationen
1 Jedem Gerät müssen folgende Informationen beigefügt werden:
2 Die Angabe nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegebenenfalls auch auf der Verpackung anzubringen. 3 Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten Betriebsanleitung enthalten sein. 4 Die Informationen müssen für die Endnutzerinnen und Endnutzer verständlich und in der Amtssprache des Verkaufsorts abgefasst sein. In zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein. |